Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 369/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 147/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 369 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Erhebungsmasse, Statistische Einheiten
§ 3. (1) Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind:Paragraph 3, (1) Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind:
Unternehmen und fachliche Einheiten auf örtlicher Ebene (Betriebe) gemäß Art. 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft undUnternehmen und fachliche Einheiten auf örtlicher Ebene (Betriebe) gemäß Artikel eins und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft und
Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 2 Körperschaftsteuergesetz),Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts (Paragraph 2, Körperschaftsteuergesetz),
die eine Tätigkeit gemäß Abs. 2 selbständig, regelmäßig und in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils verrichten.die eine Tätigkeit gemäß Absatz 2, selbständig, regelmäßig und in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils verrichten.
(2)Absatz 2,Tätigkeiten gemäß Abs. 1 sind jene, die nachstehenden Abteilungen des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft zuzuordnen sind:Tätigkeiten gemäß Absatz eins, sind jene, die nachstehenden Abteilungen des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft zuzuordnen sind:
Abteilung 10, 11, 13 und 14 (Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden);
Abteilung 15 bis 36 (Sachgütererzeugung), ausgenommen das "Verlagswesen", die "Herstellung und Verarbeitung von Spalt- und Brutstoffen", die "Herstellung von Waffen und Munition", der "Schiffbau" sowie "Luft- und Fahrzeugbau";
Abteilung 40 und 41 (Energie- und Wasserversorgung);
Abteilung 50 und 51 (Kfz-Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern; Tankstellen;
Handelsvermittlung und Großhandel);
Abteilung 60 bis 64 (Verkehr und Nachrichtenübermittlung).
(3)Absatz 3,Die örtliche Ebene im Sinne Abs. 1 Z 1 ist durch den Standort, die fachliche Einheit grundsätzlich durch Zuordnung der jeweiligen Tätigkeit zu den in Abs. 2 angeführten Abteilungen des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 bestimmt.Die örtliche Ebene im Sinne Absatz eins, Ziffer eins, ist durch den Standort, die fachliche Einheit grundsätzlich durch Zuordnung der jeweiligen Tätigkeit zu den in Absatz 2, angeführten Abteilungen des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 bestimmt.
Schlagworte
Spaltstoff, Luftfahrzeugbau, Energieversorgung
Dokumentnummer
NOR40043105