Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
13.08.2003 bis 27.06.2007 — BGBl. II Nr. 369/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 413.08.200327.06.2007 BGBl. II Nr. 369/2003 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 147/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 369 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

13.08.2003BGBl. II Nr. 369/2003

Außerkrafttretensdatum

27.06.2007aufgehoben durch BGBl. II Nr. 147/2007

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Erhebungsmerkmale

Paragraph 4, (1) Es sind zu erheben:

  1. Ziffer eins
    die tatsächlich in Rechnung gestellten Preise und preisbestimmenden Qualitätsmerkmale von im Großhandel verkauften Waren und damit in Zusammenhang erbrachten Dienstleistungen;
  2. Ziffer 2
    die vertraglich vereinbarten Preise und die preisbestimmenden Qualitätsmerkmale von Bauleistungen;
  3. Ziffer 3
    die vertraglich vereinbarten Preise und preisbestimmenden Qualitätsmerkmale für Ausrüstungsgüter (zB Kauf einer Maschine) zuzüglich der damit zusammenhängenden Dienstleistungen, wie beispielsweise Planungs-, Transport- und Installationskosten;
  4. Ziffer 4
    die tatsächlich in Rechnung gestellten Preise und preisbestimmenden Qualitätsmerkmale von ab Werk verkauften Waren, von exportierten Waren und erbrachten Dienstleistungen;
  5. Ziffer 5
    die produktspezifischen Anteile von Waren und Dienstleistungen am Gesamtumsatz der betreffenden statistischen Einheit.
  1. Absatz 2,Unter Waren und Dienstleistungen im Sinne Absatz eins, Ziffer 4 und 5 sind zu verstehen:
    1. Ziffer eins
      Produkte und Dienstleistungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 347 aus 2003, zur Erstellung der "PRODCOM-Liste" der Industrieprodukte für 2003 gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 des Rates sowie
    2. Ziffer 2
      Güter gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3696/93 betreffend die der statistischen Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.
  2. Absatz 3,Die Preise gemäß Absatz eins, sind ohne Umsatzsteuer und sonstige Verbrauchssteuern, abzüglich gewährter Rabatte und bei exportierten Waren (Absatz eins, Ziffer 4,) frei Staatsgrenze bzw. "free on board" zu erheben.

Schlagworte

Planungskosten, Transportkosten

Gesetzesnummer

20002865

Dokumentnummer

NOR40043106