Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 369/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 147/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 369 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Erhebungsmerkmale
§ 4. (1) Es sind zu erheben:Paragraph 4, (1) Es sind zu erheben:
die tatsächlich in Rechnung gestellten Preise und preisbestimmenden Qualitätsmerkmale von im Großhandel verkauften Waren und damit in Zusammenhang erbrachten Dienstleistungen;
die vertraglich vereinbarten Preise und die preisbestimmenden Qualitätsmerkmale von Bauleistungen;
die vertraglich vereinbarten Preise und preisbestimmenden Qualitätsmerkmale für Ausrüstungsgüter (zB Kauf einer Maschine) zuzüglich der damit zusammenhängenden Dienstleistungen, wie beispielsweise Planungs-, Transport- und Installationskosten;
die tatsächlich in Rechnung gestellten Preise und preisbestimmenden Qualitätsmerkmale von ab Werk verkauften Waren, von exportierten Waren und erbrachten Dienstleistungen;
die produktspezifischen Anteile von Waren und Dienstleistungen am Gesamtumsatz der betreffenden statistischen Einheit.
(2)Absatz 2,Unter Waren und Dienstleistungen im Sinne Abs. 1 Z 4 und 5 sind zu verstehen:Unter Waren und Dienstleistungen im Sinne Absatz eins, Ziffer 4 und 5 sind zu verstehen:
Produkte und Dienstleistungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 347/2003 zur Erstellung der "PRODCOM-Liste" der Industrieprodukte für 2003 gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 des Rates sowieProdukte und Dienstleistungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 347 aus 2003, zur Erstellung der "PRODCOM-Liste" der Industrieprodukte für 2003 gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 des Rates sowie
Güter gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3696/93 betreffend die der statistischen Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.
(3)Absatz 3,Die Preise gemäß Abs. 1 sind ohne Umsatzsteuer und sonstige Verbrauchssteuern, abzüglich gewährter Rabatte und bei exportierten Waren (Abs. 1 Z 4) frei Staatsgrenze bzw. "free on board" zu erheben.Die Preise gemäß Absatz eins, sind ohne Umsatzsteuer und sonstige Verbrauchssteuern, abzüglich gewährter Rabatte und bei exportierten Waren (Absatz eins, Ziffer 4,) frei Staatsgrenze bzw. "free on board" zu erheben.
Schlagworte
Planungskosten, Transportkosten
Dokumentnummer
NOR40043106