Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 369/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 147/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 369 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Art der Erhebung
§ 5. (1) Die Erhebung hat in Form einer Stichprobenerhebung zu erfolgen.Paragraph 5, (1) Die Erhebung hat in Form einer Stichprobenerhebung zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Es sind in der Art der Befragung zu erheben:
die Merkmale gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 bei statistischen Einheiten, die eine Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 2 Z 5 ausüben;die Merkmale gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, bei statistischen Einheiten, die eine Tätigkeit gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, ausüben;
die Merkmale gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 in Bezug auf Wohnhaus- und Siedlungsbau sowie sonstigen Hochbau bei statistischen Einheiten, die eine Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 2 Z 4 ausüben;die Merkmale gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, in Bezug auf Wohnhaus- und Siedlungsbau sowie sonstigen Hochbau bei statistischen Einheiten, die eine Tätigkeit gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 4, ausüben;
die Merkmale gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 bei statistischen Einheiten, die eine Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 ausüben;die Merkmale gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, bei statistischen Einheiten, die eine Tätigkeit gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 ausüben;
die Merkmale gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 bei statistischen Einheiten, die eine Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 3 ausüben;die Merkmale gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, bei statistischen Einheiten, die eine Tätigkeit gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 ausüben;
die Merkmale gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 bei statistischen Einheiten, die eine Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 5 ausüben.die Merkmale gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, bei statistischen Einheiten, die eine Tätigkeit gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 und 5 ausüben.
(3)Absatz 3,Die Merkmale gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 in Bezug auf Straßenbau, Brückenbau und sonstigen Tiefbau sind durch Beschaffung von Verwaltungsdaten bei folgenden Einrichtungen zu erheben:Die Merkmale gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, in Bezug auf Straßenbau, Brückenbau und sonstigen Tiefbau sind durch Beschaffung von Verwaltungsdaten bei folgenden Einrichtungen zu erheben:
bei den hierfür zuständigen Dienststellen des Bundes, des Landes, der Gemeinden oder Gemeindeverbänden,
bei juristischen Personen, denen durch Bundes- oder Landesgesetz Planung, Finanzierung, Bau oder Erhaltung oder Betrieb
von Bundes-, Landes- oder Gemeindestraßen,
von Eisenbahn- oder Schiffsverkehrswegen oder
von Anlagen zur Energiegewinnung oder -verteilung
übertragen worden ist.
(4)Absatz 4,Die Befragung kann je nach Zweckmäßigkeit schriftlich oder mündlich erfolgen.
Schlagworte
Wohnhausbau, Bundesstraße, Landesstraße, Eisenbahnverkehrsweg,
Energieverteilung
Dokumentnummer
NOR40043107