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§ 3

Fassungen
ab 21.08.2003 — BGBl. I Nr. 71/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute21.08.2003 BGBl. I Nr. 71/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kohleabgabegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

21.08.2003BGBl. I Nr. 71/2003

Außerkrafttretensdatum

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Beachte

Ist auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 2003 anzuwenden vergleiche Paragraph 8,).

Text

Steuerbefreiungen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Von der Kohleabgabe befreit ist
    1. Ziffer eins
      Kohle, soweit sie zur Erzeugung von Koks verwendet wird.
    2. Ziffer 2
      Kohle, soweit sie zur Erzeugung elektrischer Energie verwendet wird.
    3. Ziffer 3
      Kohle, die nicht zum Verheizen oder zur Herstellung einer Ware zum Verheizen oder als Treibstoff oder zur Herstellung von Treibstoffen verwendet wird.
  2. Absatz 2,Die Befreiungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 erfolgen im Wege einer Vergütung an denjenigen, der die Kohle verwendet. Für das Vergütungsverfahren sind die Regelungen des Energieabgabenvergütungsgesetzes sinngemäß anzuwenden, wobei die Vergütung auch monatlich erfolgen kann.

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2011

Gesetzesnummer

20002873

Dokumentnummer

NOR40043728