Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kohleabgabegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 71/2003Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Beachte
Ist auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 2003 anzuwenden (vgl. § 8).Ist auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 2003 anzuwenden vergleiche Paragraph 8,).
Text
Steuerbefreiungen
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Von der Kohleabgabe befreit ist
Kohle, soweit sie zur Erzeugung von Koks verwendet wird.
Kohle, soweit sie zur Erzeugung elektrischer Energie verwendet wird.
Kohle, die nicht zum Verheizen oder zur Herstellung einer Ware zum Verheizen oder als Treibstoff oder zur Herstellung von Treibstoffen verwendet wird.
(2)Absatz 2,Die Befreiungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 erfolgen im Wege einer Vergütung an denjenigen, der die Kohle verwendet. Für das Vergütungsverfahren sind die Regelungen des Energieabgabenvergütungsgesetzes sinngemäß anzuwenden, wobei die Vergütung auch monatlich erfolgen kann.Die Befreiungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 erfolgen im Wege einer Vergütung an denjenigen, der die Kohle verwendet. Für das Vergütungsverfahren sind die Regelungen des Energieabgabenvergütungsgesetzes sinngemäß anzuwenden, wobei die Vergütung auch monatlich erfolgen kann.
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2011
Dokumentnummer
NOR40043728