Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kohleabgabegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 71/2003Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Beachte
Ist auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 2003 anzuwenden (vgl. § 8).Ist auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 2003 anzuwenden vergleiche Paragraph 8,).
Text
Abgabenschuldner
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Abgabenschuldner ist
im Falle des § 1 Abs. 1 Z 1 der Lieferer der Kohle,im Falle des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, der Lieferer der Kohle,
im Falle des § 1 Abs. 1 Z 2 derjenige, der die Kohle verbraucht.im Falle des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, derjenige, der die Kohle verbraucht.
(2)Absatz 2,Wird die Kohle von einem ausländischen Lieferer direkt an einen inländischen Empfänger geliefert, dann haftet der inländische Empfänger für die Entrichtung der Kohleabgabe.
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2011
Dokumentnummer
NOR40043729