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Art. 2

Fassungen
ab 01.08.2003 — BGBl. III Nr. 93/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.08.2003 BGBl. III Nr. 93/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Kroatien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 93 aus 2003,

Typ

Vertrag – Kroatien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.08.2003BGBl. III Nr. 93/2003

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Beachte

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, dass ihre jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt sind vergleiche Artikel 8,).

Text

Artikel 2

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien unterstützen die Entwicklung direkter wissenschaftlich-technischer Beziehungen zwischen ihren staatlichen Einrichtungen, den Akademien der Wissenschaften, den Hochschuleinrichtungen und wissenschaftlichen Forschungszentren, Technologieinstituten, sowie zwischen Unternehmen und sonstigen Einrichtungen auf beiden Seiten.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien unterstützen gemäß ihren nationalen Gesetzen die Arbeit an gemeinsamen Projekten, die in bestehende und zukünftige europäische und internationale Programme eingebunden werden können.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

20002877

Dokumentnummer

NOR40044281