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Art. 3

Fassungen
ab 01.08.2003 — BGBl. III Nr. 93/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.08.2003 BGBl. III Nr. 93/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Kroatien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 93 aus 2003,

Typ

Vertrag – Kroatien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.08.2003BGBl. III Nr. 93/2003

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Beachte

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, dass ihre jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt sind vergleiche Artikel 8,).

Text

Artikel 3

Die gemeinsame Zusammenarbeit, die in den Artikeln 1 und 2 dieses Abkommens vorgesehen ist, wird insbesondere in folgenden Bereichen unterstützt:

  1. Ziffer eins
    Austausch wissenschaftlich-technischer Informationen, Dokumentationen und Veröffentlichungen;
  2. Ziffer 2
    Austausch von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie Fachleuten im Rahmen bilateraler, von den Vertragsparteien genehmigter Projekte zur Durchführung der gemeinsamen wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit;
  3. Ziffer 3
    gegenseitige Entsendung von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie Fachleuten zum Zwecke der Durchführung von wissenschaftlichen Veranstaltungen;
  4. Ziffer 4
    Durchführung und Unterstützung gemeinsamer wissenschaftlich-technischer Veranstaltungen und sonstiger wissenschaftlicher Programme unter Berücksichtigung von Initiativen multilateralen Charakters mit der Möglichkeit, gegenseitig Forschungsmaterial, wissenschaftliche Geräte und Ausrüstungen zur Verfügung zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

20002877

Dokumentnummer

NOR40044282