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Art. 5

Fassungen
ab 01.08.2003 — BGBl. III Nr. 93/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.08.2003 BGBl. III Nr. 93/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Kroatien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 93 aus 2003,

Typ

Vertrag – Kroatien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.08.2003BGBl. III Nr. 93/2003

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Beachte

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, dass ihre jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt sind vergleiche Artikel 8,).

Text

Artikel 5

Für die Durchführung dieses Abkommens setzen die Vertragsparteien eine Gemischte Kommission für wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit ein, im folgenden Gemischte Kommission genannt, die aus Mitgliedern besteht, die von jeder Vertragspartei bestellt werden.

Die Aufgaben der Gemischten Kommission aus Absatz 1 dieses Artikels sind:

  • Strichaufzählung
    die Planung und Koordination der gemeinsamen Zusammenarbeit gemäß diesem Abkommen;
  • Strichaufzählung
    Vereinbarung und Festlegung neuer Bereiche gemeinsamer Zusammenarbeit gemäß diesem Abkommen;
  • Strichaufzählung
    Ausarbeitung eines Arbeitsprogramms gemäß diesem Abkommen;
  • Strichaufzählung
    Erörterung sonstiger, aus diesem Abkommen hervorgehender Verpflichtungen.

Die Gemischte Kommission kann nach Bedarf temporäre Arbeitsgruppen für konkrete Bereiche der Zusammenarbeit einsetzen sowie Expertinnen und Experten zu den Kommissionstagungen beiziehen.

Die Gemischte Kommission tritt abwechselnd in einem der Vertragsstaaten zusammen; sie kann von jeder Vertragspartei einberufen werden; eine Tagung hat zumindest alle zwei Jahre stattzufinden.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

20002877

Dokumentnummer

NOR40044284