Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Kroatien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 93/2003Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 93 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Beachte
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, dass ihre jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt sind (vgl. Art. 8).Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, dass ihre jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt sind vergleiche Artikel 8,).
Text
Artikel 6
(1)Absatz eins,Jede Vertragspartei notifiziert der jeweils anderen Vertragspartei diejenige Stelle, die für die Durchführung der Maßnahmen auf Grund dieses Abkommens zuständig ist.
(2)Absatz 2,Für die Durchführung der Beschlüsse der Gemischten Kommission entsprechend Artikel 5 dieses Abkommens ist insbesondere die Bewältigung folgender Aufgabenbereiche notwendig:
Ausschreibung für Projektanträge gemäß Artikel 3 Z 2 und 3;Ausschreibung für Projektanträge gemäß Artikel 3 Ziffer 2 und 3;
Sammlung und Evaluierung der Projektanträge;
Genehmigung der Projekte;
Verständigung der Antragsteller von der Entscheidung der Gemischten Kommission;
Entgegennahme der Berichte über die Ausführung von Projekten.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Dokumentnummer
NOR40044285