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Art. 13

Fassungen
ab 11.09.2003 — BGBl. III Nr. 94/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute11.09.2003 BGBl. III Nr. 94/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die biologische Vielfalt – Protokoll

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 94 aus 2003,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

11.09.2003BGBl. III Nr. 94/2003

Außerkrafttretensdatum

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Artikel 13

VEREINFACHTES VERFAHREN

  1. Absatz eins,Eine einführende Vertragspartei kann unter der Voraussetzung, dass geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um die sichere absichtliche grenzüberschreitende Verbringung lebender veränderter Organismen im Einklang mit dem Ziel dieses Protokolls sicherzustellen, der Informationsstelle für biologische Sicherheit im Voraus Folgendes mitteilen:
    1. Litera a
      Fälle, in denen die absichtliche grenzüberschreitende Verbringung in ihr Gebiet und die Anmeldung der Verbringung bei der einführenden Vertragspartei gleichzeitig erfolgen dürfen, und
    2. Litera b
      Einfuhren lebender veränderter Organismen in ihr Gebiet, die vom Verfahren der vorherigen Zustimmung in Kenntnis der Sachlage ausgenommen sind.
    Anmeldungen nach Buchstabe a können auch auf nachfolgende ähnliche Verbringungen in das Gebiet derselben Vertragspartei Anwendung finden.
  2. Absatz 2,Bei Anmeldung einer absichtlichen grenzüberschreitenden Verbringung nach Absatz 1 Buchstabe a sind die in Anlage römisch eins genannten Angaben zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2018

Gesetzesnummer

20002878

Dokumentnummer

NOR40044300