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Art. 14

Fassungen
ab 11.09.2003 — BGBl. III Nr. 94/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute11.09.2003 BGBl. III Nr. 94/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die biologische Vielfalt – Protokoll

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 94 aus 2003,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

11.09.2003BGBl. III Nr. 94/2003

Außerkrafttretensdatum

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Artikel 14

BILATERALE, REGIONALE UND MULTILATERALE ÜBEREINKÜNFTE UND ANDERE VEREINBARUNGEN

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien können bilaterale, regionale und multilaterale Übereinkünfte und andere Vereinbarungen über die absichtliche grenzüberschreitende Verbringung von lebenden veränderten Organismen schließen, wenn diese Übereinkünfte und anderen Vereinbarungen mit dem Ziel dieses Protokolls im Einklang stehen und nicht zu einem niedrigeren Schutzniveau als im Protokoll vorgesehen führen.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien informieren einander über die Informationsstelle für biologische Sicherheit über alle solchen bilateralen, regionalen und multilateralen Übereinkünfte und anderen Vereinbarungen, die sie vor oder nach dem In-Kraft-Treten dieses Protokolls geschlossen haben.
  3. Absatz 3,Dieses Protokoll berührt nicht absichtliche grenzüberschreitende Verbringungen, die nach diesen Übereinkünften und anderen Vereinbarungen zwischen Vertragsparteien dieser Übereinkünfte oder anderer Vereinbarungen stattfinden.
  4. Absatz 4,Jede Vertragspartei kann festlegen, dass auf bestimmte Einfuhren in ihr Gebiet ihre innerstaatlichen Vorschriften Anwendung finden; sie teilt ihre Entscheidung der Informationsstelle für biologische Sicherheit mit.

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2018

Gesetzesnummer

20002878

Dokumentnummer

NOR40044301