Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
ab 01.07.2003 — BGBl. II Nr. 372/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute01.07.2003 BGBl. II Nr. 372/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Fitnessbetreuung-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 372 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.07.2003BGBl. II Nr. 372/2003

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

Paragraph 5, (1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form eines betrieblichen Arbeitsauftrags durchzuführen.

  1. Absatz 2,Der Arbeitsauftrag hat folgende Tätigkeiten zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Schriftliche Ausarbeitung einer Trainingseinheit,
    2. Ziffer 2
      Ausarbeitung eines Trainingsprogrammes über einen längeren Zeitraum für eine bestimmte Zielgruppe,
    3. Ziffer 3
      praktische Anleitung und Durchführung einer Trainingseinheit (wahlweise Kraft- oder Ausdauertraining) einschließlich der Kontrolle und Einstellung von Geräten.
  2. Absatz 3,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Arbeit zu stellen, die in der Regel in drei Arbeitsstunden ausgearbeitet werden kann.
  3. Absatz 4,Die Prüfung ist nach vier Stunden zu beenden.
  4. Absatz 5,Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      Richtigkeit und Sorgfalt der Arbeitsausführung,
    2. Ziffer 2
      Anleitung zur Arbeitsausführung unter Verwendung adäquater Kommunikations- und Motivationstechniken,
    3. Ziffer 3
      Auswahl und Gestaltung der Trainingsprogramme unter Berücksichtigung der Bedürfnisse und Möglichkeiten der angegebenen Zielgruppe.

Schlagworte

Krafttraining, Kommunikationstechnik

Gesetzesnummer

20002883

Dokumentnummer

NOR40044588