Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
ab 01.07.2003 — BGBl. II Nr. 372/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute01.07.2003 BGBl. II Nr. 372/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Fitnessbetreuung-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 372 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.07.2003BGBl. II Nr. 372/2003

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Fachgespräch

Paragraph 6, (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

  1. Absatz 2,Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
  2. Absatz 3,Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Schautafeln und nach Möglichkeit Fitnessgeräte und Demonstrationspersonen heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Unfallverhütung, Erste Hilfe und Hygiene sind mit einzubeziehen.
  3. Absatz 4,Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling 15 Minuten dauern. Es ist jedenfalls nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Gesetzesnummer

20002883

Dokumentnummer

NOR40044589