Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auslands-KESt VO 2003
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 393/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 92/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 393 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 92 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 5.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 5,
Zum Ende des Bezugszeitraumes vgl. § 5 Abs. 2, BGBl. II Nr. 92/2012.Zum Ende des Bezugszeitraumes vergleiche Paragraph 5, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 92 aus 2012,.
Materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 92/2012.Materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 92 aus 2012,.
Text
Artikel IArtikel römisch eins
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Bei im Inland bezogenen Auslandskapitalerträgen aus Forderungswertpapieren ist der Steuerabzug (§ 93 des Einkommensteuergesetzes 1988) ungeachtet der Bestimmung der Doppelbesteuerungsabkommen vorzunehmen, wenn bei unmittelbarer Abkommensanwendung der Gesamtbetrag des in- und ausländischen Steuerabzuges unter den in § 95 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 vorgesehenen Steuersatz sinkt.Bei im Inland bezogenen Auslandskapitalerträgen aus Forderungswertpapieren ist der Steuerabzug (Paragraph 93, des Einkommensteuergesetzes 1988) ungeachtet der Bestimmung der Doppelbesteuerungsabkommen vorzunehmen, wenn bei unmittelbarer Abkommensanwendung der Gesamtbetrag des in- und ausländischen Steuerabzuges unter den in Paragraph 95, Absatz eins, des Einkommensteuergesetzes 1988 vorgesehenen Steuersatz sinkt.
(2)Absatz 2,Beim Abzug von Kapitalertragsteuer von Kapitalerträgen im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 1 lit. e des Einkommensteuergesetzes 1988 kann der zum Abzug Verpflichtete (§ 95 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988) eine tatsächlich entrichtete ausländische Quellensteuer auf die Kapitalertragsteuer anrechnen. Der Anrechnungsbetrag darf jedoch 15% der Kapitalerträge nicht übersteigen.Beim Abzug von Kapitalertragsteuer von Kapitalerträgen im Sinne des Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer eins, Litera e, des Einkommensteuergesetzes 1988 kann der zum Abzug Verpflichtete (Paragraph 95, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1988) eine tatsächlich entrichtete ausländische Quellensteuer auf die Kapitalertragsteuer anrechnen. Der Anrechnungsbetrag darf jedoch 15% der Kapitalerträge nicht übersteigen.
Anmerkung
Formal befindet sich die Überschrift "Artikel I" vor dem Titel dieses Bundesgesetzes.
Zuletzt aktualisiert am
03.04.2012
Dokumentnummer
NOR40044689