Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auslands-KESt VO 2003
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 393/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 92/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 393 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 92 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 5.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 5,
Materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 92/2012.Materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 92 aus 2012,.
Text
§ 2.Paragraph 2,
Bei Kapitalerträgen gemäß § 93 Abs. 3 Z 4 und 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 findet § 1 Abs. 2 insoweit Anwendung, als die ausgeschütteten oder als ausgeschüttet geltenden Erträge aus Kapitalerträgen gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 lit. e des Einkommensteuergesetzes 1988 oder aus derartigen ausgeschütteten oder als ausgeschüttet geltenden Erträge eines anderen Kapitalanlegefonds bestehen. Solche, dem Fonds zugegangenen Erträge sind einschließlich der anrechenbaren ausländischen Quellensteuer auf die Anteilsinhaber zum Ende des Fondsgeschäftsjahres zu verteilen. Bei Kapitalerträgen gemäß Paragraph 93, Absatz 3, Ziffer 4 und 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 findet Paragraph eins, Absatz 2, insoweit Anwendung, als die ausgeschütteten oder als ausgeschüttet geltenden Erträge aus Kapitalerträgen gemäß Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer eins, Litera e, des Einkommensteuergesetzes 1988 oder aus derartigen ausgeschütteten oder als ausgeschüttet geltenden Erträge eines anderen Kapitalanlegefonds bestehen. Solche, dem Fonds zugegangenen Erträge sind einschließlich der anrechenbaren ausländischen Quellensteuer auf die Anteilsinhaber zum Ende des Fondsgeschäftsjahres zu verteilen.
Zuletzt aktualisiert am
03.04.2012
Dokumentnummer
NOR40044690