Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
30.08.2003 bis 28.03.2012 — BGBl. II Nr. 393/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 330.08.200328.03.2012 BGBl. II Nr. 393/2003 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 92/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Auslands-KESt VO 2003

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 393 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 92 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

30.08.2003BGBl. II Nr. 393/2003

Außerkrafttretensdatum

28.03.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 92/2012

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 5,

Materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 92 aus 2012,.

Text

Paragraph 3,

Ein Kapitalertragsteuerabzug von Kapitalerträgen im Sinne des Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer eins, Litera e, des Einkommensteuergesetzes 1988 unterbleibt, wenn

  1. Ziffer eins
    die Kapitalerträge von Wertpapieren stammen, die in einem Depot sind, wenn der Depotinhaber ein anderes in- oder ausländisches Kreditinstitut ist und die Kapitalerträge an den Depotinhaber ausbezahlt werden, oder
  2. Ziffer 2
    der Empfänger
    1. Litera a
      erklärt, dass die Kapitalerträge als Betriebseinnahmen eines in- oder ausländischen Betriebes, ausgenommen eines Hoheitsbetriebes (Paragraph 2, Absatz 5, des Körperschaftsteuergesetzes 1988) zu erfassen sind (Befreiungserklärung) und
    2. Litera b
      eine Erklärung vorlegt, dass die Kapitalerträge gemäß Paragraph 10, Absatz 2, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 steuerbefreit sind und
    3. Litera c
      eine Gleichschrift unter Angabe seiner Steuernummer im Wege des zum Abzug Verpflichteten dem zuständigen Finanzamt zuleitet.
Der Empfänger hat dem zum Abzug Verpflichteten und dem zuständigen Finanzamt im Wege des zum Abzug Verpflichteten alle Umstände mitzuteilen, die dazu führen, dass Kapitalerträge nicht mehr zu Einnahmen eines in- oder ausländischen Betriebes gehören (Widerrufserklärung). Die Befreiung beginnt mit dem Vorliegen sämtlicher unter Litera a bis c angeführten Umstände und endet mit der Abgabe einer Widerrufserklärung oder mit Zustellung eines Bescheides, in dem festgestellt wird, dass die Befreiungserklärung unrichtig ist.

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2012

Gesetzesnummer

20002897

Dokumentnummer

NOR40044691