Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auslands-KESt VO 2003
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 393/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 92/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 393 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 92 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 5.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 5,
Materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 92/2012.Materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 92 aus 2012,.
Text
§ 3.Paragraph 3,
Ein Kapitalertragsteuerabzug von Kapitalerträgen im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 1 lit. e des Einkommensteuergesetzes 1988 unterbleibt, wenn Ein Kapitalertragsteuerabzug von Kapitalerträgen im Sinne des Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer eins, Litera e, des Einkommensteuergesetzes 1988 unterbleibt, wenn
die Kapitalerträge von Wertpapieren stammen, die in einem Depot sind, wenn der Depotinhaber ein anderes in- oder ausländisches Kreditinstitut ist und die Kapitalerträge an den Depotinhaber ausbezahlt werden, oder
der Empfänger
erklärt, dass die Kapitalerträge als Betriebseinnahmen eines in- oder ausländischen Betriebes, ausgenommen eines Hoheitsbetriebes (§ 2 Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988) zu erfassen sind (Befreiungserklärung) underklärt, dass die Kapitalerträge als Betriebseinnahmen eines in- oder ausländischen Betriebes, ausgenommen eines Hoheitsbetriebes (Paragraph 2, Absatz 5, des Körperschaftsteuergesetzes 1988) zu erfassen sind (Befreiungserklärung) und
eine Erklärung vorlegt, dass die Kapitalerträge gemäß § 10 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 steuerbefreit sind undeine Erklärung vorlegt, dass die Kapitalerträge gemäß Paragraph 10, Absatz 2, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 steuerbefreit sind und
eine Gleichschrift unter Angabe seiner Steuernummer im Wege des zum Abzug Verpflichteten dem zuständigen Finanzamt zuleitet.
Der Empfänger hat dem zum Abzug Verpflichteten und dem zuständigen Finanzamt im Wege des zum Abzug Verpflichteten alle Umstände mitzuteilen, die dazu führen, dass Kapitalerträge nicht mehr zu Einnahmen eines in- oder ausländischen Betriebes gehören (Widerrufserklärung). Die Befreiung beginnt mit dem Vorliegen sämtlicher unter lit. a bis c angeführten Umstände und endet mit der Abgabe einer Widerrufserklärung oder mit Zustellung eines Bescheides, in dem festgestellt wird, dass die Befreiungserklärung unrichtig ist.Der Empfänger hat dem zum Abzug Verpflichteten und dem zuständigen Finanzamt im Wege des zum Abzug Verpflichteten alle Umstände mitzuteilen, die dazu führen, dass Kapitalerträge nicht mehr zu Einnahmen eines in- oder ausländischen Betriebes gehören (Widerrufserklärung). Die Befreiung beginnt mit dem Vorliegen sämtlicher unter Litera a bis c angeführten Umstände und endet mit der Abgabe einer Widerrufserklärung oder mit Zustellung eines Bescheides, in dem festgestellt wird, dass die Befreiungserklärung unrichtig ist.
Zuletzt aktualisiert am
03.04.2012
Dokumentnummer
NOR40044691