Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EntsorgungsV-See
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 395/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 395 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Meldepflicht
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Der Kapitän eines österreichischen Seeschiffes, ausgenommen Jachten (§ 2 Z 5 des Seeschifffahrtsgesetzes), die für die Beförderung von zwölf oder weniger Personen zugelassen sind, und Fischereifahrzeuge, hat der Hafenverwaltung die beabsichtigte Entsorgung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen mittels des in Anhang II der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände, ABl. Nr. L 332 vom 28. Dezember 2000, S 81, abgebildeten Musters eines Formulars vorab zu melden.Der Kapitän eines österreichischen Seeschiffes, ausgenommen Jachten (Paragraph 2, Ziffer 5, des Seeschifffahrtsgesetzes), die für die Beförderung von zwölf oder weniger Personen zugelassen sind, und Fischereifahrzeuge, hat der Hafenverwaltung die beabsichtigte Entsorgung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen mittels des in Anhang römisch zwei der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände, ABl. Nr. L 332 vom 28. Dezember 2000, S 81, abgebildeten Musters eines Formulars vorab zu melden.
(2)Absatz 2,Diese Meldung hat zu erfolgen
mindestens 24 Stunden vor der Ankunft, sofern der Anlaufhafen bekannt ist, oder
sobald der Anlaufhafen bekannt ist, falls diese Information weniger als 24 Stunden vor der Ankunft vorliegt, oder
spätestens beim Auslaufen aus dem zuletzt angelaufenen Hafen, falls die Fahrtdauer weniger als 24 Stunden beträgt.
(3)Absatz 3,Das in Abs. 1 angeführte ausgefüllte Formular ist jedenfalls bis zum nächsten Anlaufhafen aufzubewahren und den Hafenbehörden der Mitgliedstaaten auf Verlangen vorzulegen.Das in Absatz eins, angeführte ausgefüllte Formular ist jedenfalls bis zum nächsten Anlaufhafen aufzubewahren und den Hafenbehörden der Mitgliedstaaten auf Verlangen vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2017
Dokumentnummer
NOR40044697