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§ 3

Fassungen
30.08.2003 bis 06.11.2009 — BGBl. II Nr. 395/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 330.06.201731.05.2022 § → § BGBl. II Nr. 170/2017 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 203/2022
§ 307.11.200929.06.2017 § → § BGBl. II Nr. 357/2009
§ 330.08.200306.11.2009 BGBl. II Nr. 395/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EntsorgungsV-See

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 395 aus 2003,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

30.08.2003BGBl. II Nr. 395/2003

Außerkrafttretensdatum

06.11.2009danach: BGBl. II Nr. 357/2009

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Meldepflicht

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Der Kapitän eines österreichischen Seeschiffes, ausgenommen Jachten (Paragraph 2, Ziffer 5, des Seeschifffahrtsgesetzes), die für die Beförderung von zwölf oder weniger Personen zugelassen sind, und Fischereifahrzeuge, hat der Hafenverwaltung die beabsichtigte Entsorgung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen mittels des in Anhang römisch zwei der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände, ABl. Nr. L 332 vom 28. Dezember 2000, S 81, abgebildeten Musters eines Formulars vorab zu melden.
  2. Absatz 2,Diese Meldung hat zu erfolgen
    1. Ziffer eins
      mindestens 24 Stunden vor der Ankunft, sofern der Anlaufhafen bekannt ist, oder
    2. Ziffer 2
      sobald der Anlaufhafen bekannt ist, falls diese Information weniger als 24 Stunden vor der Ankunft vorliegt, oder
    3. Ziffer 3
      spätestens beim Auslaufen aus dem zuletzt angelaufenen Hafen, falls die Fahrtdauer weniger als 24 Stunden beträgt.
  3. Absatz 3,Das in Absatz eins, angeführte ausgefüllte Formular ist jedenfalls bis zum nächsten Anlaufhafen aufzubewahren und den Hafenbehörden der Mitgliedstaaten auf Verlangen vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2017

Gesetzesnummer

20002898

Dokumentnummer

NOR40044697