Rechtstracker.at

§ 4 Bühnen-FK-V

Fassungen
ab 01.03.2014 — BGBl. II Nr. 26/2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute01.03.2014 § → § BGBl. II Nr. 26/2014
§ 401.08.201328.02.2014 § → § BGBl. II Nr. 210/2013
§ 401.10.200331.07.2013 BGBl. II Nr. 403/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bühnen-Fachkenntnisse-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 26 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.03.2014BGBl. II Nr. 26/2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Bühnen-FK-V

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Prüfungen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Ausbildungseinrichtung hat Prüfungen durchzuführen. Sie darf zu den Prüfungen nur Personen zulassen, die eine von ihr durchgeführte Ausbildung gemäß Paragraphen 2 und 3 absolviert haben.
  2. Absatz 2,Die Prüfung muss aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil bestehen. Zusätzlich kann eine mündliche Prüfung durchgeführt werden. Die Prüfung kann in Teilprüfungen abgelegt werden. Die Ausbildungseinrichtung hat zu gewährleisten, dass die Ausbildung bei normalem Ausbildungsgang innerhalb von zwei Jahren abgeschlossen werden kann.
  3. Absatz 3,Die Prüfung zur Erlangung des Nachweises der Fachkenntnisse für bühnentechnische Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten muss alle in Paragraph 2, Absatz 3 und 4 angeführten Gebiete umfassen, die Prüfung zur Erlangung des Nachweises der Fachkenntnisse für beleuchtungstechnische Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten muss alle in Paragraph 2, Absatz 3 und 5 angeführten Gebiete umfassen.
  4. Absatz 4,Die praktische und, wird eine solche durchgeführt, die mündliche Prüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen, der zumindest drei Personen des Lehrpersonals angehören.
  5. Absatz 5,Über die gesamte Prüfung ist ein Prüfungsprotokoll zu erstellen, das mindestens folgende Angaben zu enthalten hat:
    1. Ziffer eins
      Art der Fachausbildung,
    2. Ziffer 2
      Namen der Mitglieder der Prüfungskommission,
    3. Ziffer 3
      Datum und Ort der Prüfung,
    4. Ziffer 4
      Vor- und Zuname sowie Geburtsdaten der geprüften Person,
    5. Ziffer 5
      Ergebnisse der schriftlichen, praktischen und, wird eine solche durchgeführt, mündlichen Prüfung.
  6. Absatz 6,Das Prüfungsprotokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen und von der Ausbildungseinrichtung mindestens 40 Jahre aufzubewahren. Das Prüfungsprotokoll ist auf Verlangen dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vorzulegen.

Schlagworte

Vorbereitungsarbeit, Vorname

Im RIS seit

21.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2016

Gesetzesnummer

20002902

Dokumentnummer

NOR40161245