Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bühnen-Fachkenntnisse-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 403/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 210/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Zeugnisse zum Nachweis der Fachkenntnisse
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Ausbildungseinrichtungen dürfen Zeugnisse zum Nachweis der jeweiligen Fachkenntnisse nur ausstellen, wenn sie dazu vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gemäß § 8 ermächtigt wurden,Ausbildungseinrichtungen dürfen Zeugnisse zum Nachweis der jeweiligen Fachkenntnisse nur ausstellen, wenn sie dazu vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gemäß Paragraph 8, ermächtigt wurden,
1. nach Durchführung einer den §§ 2 und 3 entsprechenden Ausbildung und erfolgreicher Ablegung einer Prüfung gemäß § 4 oder 2. auf Grund einer entsprechenden Ausbildung im Ausland gemäß § 6.1. nach Durchführung einer den Paragraphen 2 und 3 entsprechenden Ausbildung und erfolgreicher Ablegung einer Prüfung gemäß Paragraph 4, oder 2. auf Grund einer entsprechenden Ausbildung im Ausland gemäß Paragraph 6,
(2)Absatz 2,Wird die Prüfung in Form von Teilprüfungen abgelegt, darf erst nach erfolgreicher Absolvierung aller Teilprüfungen ein Abschlusszeugnis ausgestellt werden.
(3)Absatz 3,Abweichend von Abs. 1 Z 1 darf die Ausbildungseinrichtung ein Zeugnis an eine Person ausstellen, die den erfolgreichen Abschluss einer vergleichbaren Ausbildung nachweisen kann, die nicht zur Gänze den zur Erlangung des Nachweises der FachkenntnisseAbweichend von Absatz eins, Ziffer eins, darf die Ausbildungseinrichtung ein Zeugnis an eine Person ausstellen, die den erfolgreichen Abschluss einer vergleichbaren Ausbildung nachweisen kann, die nicht zur Gänze den zur Erlangung des Nachweises der Fachkenntnisse
in § 2 Abs. 3 und 4 für bühnentechnische Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten oderin Paragraph 2, Absatz 3 und 4 für bühnentechnische Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten oder
in § 2 Abs. 3 und 5 für beleuchtungstechnische Vorbereitungs- und Organisationsarbeitenin Paragraph 2, Absatz 3 und 5 für beleuchtungstechnische Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten
angeführten Ausbildungsinhalten entspricht, nachdem diese Person über die nicht oder nicht ausreichend vermittelten Ausbildungsinhalte eine Zusatzprüfung erfolgreich abgelegt hat, für die § 4 Abs. 4 bis 6 gilt.angeführten Ausbildungsinhalten entspricht, nachdem diese Person über die nicht oder nicht ausreichend vermittelten Ausbildungsinhalte eine Zusatzprüfung erfolgreich abgelegt hat, für die Paragraph 4, Absatz 4 bis 6 gilt.
(4)Absatz 4,Das Zeugnis ist in Form eines Lichtbildausweises auszustellen.
(5)Absatz 5,Wenn ein Originalzeugnis in Verlust geraten ist, hat die Ausbildungseinrichtung über von ihr ausgestellte Zeugnisse Duplikate auszustellen. Duplikate sind mit dem Vermerk „DUPLIKAT“ zu versehen.
Schlagworte
Vorbereitungsarbeit
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2016
Dokumentnummer
NOR40153530