Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
BKA-Grundausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 405/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 405 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Zeugnis
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Über die bestandene Dienstprüfung und die Vorlage einer zumindest mit dem Kalkül “bestanden” qualifizierten Projektarbeit ist vom Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission ein Zeugnis auszustellen. Im Zeugnis sind sämtliche Teilprüfungen der Dienstprüfung zu bezeichnen und die jeweilige Beurteilung festzuhalten sowie das Thema der Projektarbeit anzuführen.
(2)Absatz 2,Das Original des Zeugnisses ist dem Bediensteten auszuhändigen. Eine Kopie des Zeugnisses ist gemeinsam mit den Teilprüfungsprotokollen und der Projektarbeit im Personalakt abzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2009
Dokumentnummer
NOR40044770