Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
01.09.2003 bis 31.07.2009 — BGBl. II Nr. 405/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1201.09.200331.07.2009 BGBl. II Nr. 405/2003 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

BKA-Grundausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 405 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.09.2003BGBl. II Nr. 405/2003

Außerkrafttretensdatum

31.07.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2009

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Dienstprüfungskommission

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Im Bundeskanzleramt ist eine Dienstprüfungskommission einzurichten, deren Mitglieder als Einzelprüfer oder als Mitglieder eines Prüfungssenates tätig werden.
  2. Absatz 2,Der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder der Dienstprüfungskommission sind vom Bundeskanzler für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.
  3. Absatz 3,Bei Bedarf kann die Dienstprüfungskommission für den Rest ihrer Funktionsdauer um neue Mitglieder ergänzt werden.
  4. Absatz 4,Die Mitgliedschaft zur Dienstprüfungskommission endet mit dem Ausscheiden aus dem Personalstand des Bundes bzw. mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe. Sie ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung vom Dienst bzw. bei einer Außerdienststellung.

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2009

Gesetzesnummer

20002903

Dokumentnummer

NOR40044772