Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
BKA-Grundausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 405/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 405 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Anrechnung
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Die erfolgreiche Absolvierung von Ausbildungsmodulen bei anderen Bundesdienststellen oder von Einrichtungen außerhalb des Bundes kann auf die Grundausbildung nach den Grundsätzen des § 30 BDG 1979 angerechnet werden.Die erfolgreiche Absolvierung von Ausbildungsmodulen bei anderen Bundesdienststellen oder von Einrichtungen außerhalb des Bundes kann auf die Grundausbildung nach den Grundsätzen des Paragraph 30, BDG 1979 angerechnet werden.
(2)Absatz 2,Die Anrechnung hat nach der Durchführung einer Gleichwertigkeits- und Zweckmäßigkeitsprüfung der Dienstbehörde durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Die Anrechnung und der Prüfungserfolg sind im Zeugnis festzuhalten.
Schlagworte
Gleichwertigkeitsprüfung
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2009
Dokumentnummer
NOR40044773