Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
BKA-Grundausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 405/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 405 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Ausbildungsleiter, Ausbildungsmentor, Lehrbeauftragte
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Ausbildungsleiter ist der Leiter der Personalabteilung des Bundeskanzleramtes.
(2)Absatz 2,Der Ausbildungsleiter hat für jeden Auszubildenden einen Ausbildungsmentor aus dem Kreis der Bediensteten des Bundeskanzleramtes zu bestellen, welcher den Auszubildenden in allen Ausbildungsfragen unterstützt. Der Bestellung ist Folge zu leisten.
(3)Absatz 3,Als Vortragende (Lehrbeauftragte) in den einzelnen Modulen sind entsprechend qualifizierte Bedienstete, nach Möglichkeit jene des Bundeskanzleramtes, heranzuziehen. Diese werden vom Ausbildungsleiter im Einvernehmen mit dem dem Lehrbeauftragten vorgesetzten Sektionsleiter bestellt.
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2009
Dokumentnummer
NOR40044763