Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.09.2003 bis 31.07.2009 — BGBl. II Nr. 405/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.09.200331.07.2009 BGBl. II Nr. 405/2003 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

BKA-Grundausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 405 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.09.2003BGBl. II Nr. 405/2003

Außerkrafttretensdatum

31.07.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2009

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Ausbildungsleiter, Ausbildungsmentor, Lehrbeauftragte

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Ausbildungsleiter ist der Leiter der Personalabteilung des Bundeskanzleramtes.
  2. Absatz 2,Der Ausbildungsleiter hat für jeden Auszubildenden einen Ausbildungsmentor aus dem Kreis der Bediensteten des Bundeskanzleramtes zu bestellen, welcher den Auszubildenden in allen Ausbildungsfragen unterstützt. Der Bestellung ist Folge zu leisten.
  3. Absatz 3,Als Vortragende (Lehrbeauftragte) in den einzelnen Modulen sind entsprechend qualifizierte Bedienstete, nach Möglichkeit jene des Bundeskanzleramtes, heranzuziehen. Diese werden vom Ausbildungsleiter im Einvernehmen mit dem dem Lehrbeauftragten vorgesetzten Sektionsleiter bestellt.

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2009

Gesetzesnummer

20002903

Dokumentnummer

NOR40044763