Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.09.2003 bis 31.07.2009 — BGBl. II Nr. 405/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.09.200331.07.2009 BGBl. II Nr. 405/2003 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

BKA-Grundausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 405 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.09.2003BGBl. II Nr. 405/2003

Außerkrafttretensdatum

31.07.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2009

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Aufbau der Grundausbildung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Grundausbildung besteht
    1. Ziffer eins
      aus der theoretischen Ausbildung sowie
    2. Ziffer 2
      aus der praktischen Verwendung.
  2. Absatz 2,Die Grundausbildung erfolgt auf Grund der unterschiedlichen Anforderungen getrennt:
    1. Ziffer eins
      für Arbeitsplätze der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1, A, v1 für rechtskundige Verwendungen;
    2. Ziffer 2
      für Arbeitsplätze der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1, A, v1 für sonstige Verwendungen;
    3. Ziffer 3
      für Arbeitsplätze der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A2, B, v2 für den Verwaltungs- und Rechnungsdienst.
  3. Absatz 3,Die Grundausbildung für Arbeitsplätze der Verwendungsgruppen bzw. Entlohnungsgruppen A3 bis A5, C, D, v3 und v4 erfolgt einheitlich.
  4. Absatz 4,Bedienstete, die eine höhere Verwendung anstreben und alle sonstigen Voraussetzungen - außer der Grundausbildung - für die Überstellung in die höhere Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe erfüllen, können nach Maßgabe freier Ausbildungskapazitäten zur theoretischen Ausbildung gemäß Paragraph 5, zugewiesen werden. Die praktische Verwendung gemäß Paragraph 6, kann erst nach tatsächlicher Verwendung auf dem höherwertigen Arbeitsplatz erfolgen.

Schlagworte

Verwaltungsdienst

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2009

Gesetzesnummer

20002903

Dokumentnummer

NOR40044764