Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.09.2003 bis 31.07.2009 — BGBl. II Nr. 405/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.09.200331.07.2009 BGBl. II Nr. 405/2003 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

BKA-Grundausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 405 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.09.2003BGBl. II Nr. 405/2003

Außerkrafttretensdatum

31.07.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2009

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Theoretische Ausbildung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die theoretische Ausbildung umfasst folgende Fächer:
    1. Ziffer eins
      Recht
    2. Ziffer 2
      Verwaltungsorganisation und Verwaltungsökonomie
    3. Ziffer 3
      sonstige für den Ressortbereich des Bundeskanzleramtes spezifische Fächer.
  2. Absatz 2,Die Ausbildung in den einzelnen Fächern erfolgt in Form von Ausbildungsmodulen. Die einzelnen Module sind als
    1. Ziffer eins
      Seminar,
    2. Ziffer 2
      Einzelunterricht,
    3. Ziffer 3
      elektronischer Fernunterricht (e-learning-system),
    4. Ziffer 4
      Hausarbeit,
    5. Ziffer 5
      Selbststudium
    oder aus einer Kombination dieser Ausbildungsformen zu gestalten.
  3. Absatz 3,Die Teilnahme an Ausbildungsmodulen gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 3 gilt als Dienst.
  4. Absatz 4,Die theoretische Ausbildung ist je nach Anforderungen auf dem Arbeitsplatz des Auszubildenden für Arbeitsplätze nachstehender Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen im folgenden Ausmaß zu absolvieren:
    1. Ziffer eins
      A1 und v1, rechtskundige Verwendungen, 280 bis 350 Stunden;
    2. Ziffer 2
      A1 und v1, sonstige Verwendungen, 280 bis 350 Stunden;
    3. Ziffer 3
      A2 und v2, 260 bis 320 Stunden;
    4. Ziffer 4
      A3 bis A5 bzw. v3 und v4, 200 bis 280 Stunden.
  5. Absatz 5,Inhalte, Ziele und die Mindeststunden der theoretischen Ausbildung der jeweiligen Fächer sind in der Anlage 1 geregelt.
  6. Absatz 6,Nach Abschluss eines Ausbildungsmoduls ist den Bediensteten die Möglichkeit zu dessen Bewertung einzuräumen. Zu diesem Zweck sind Beurteilungsblätter aufzulegen. Die Bediensteten können die Beurteilungsblätter unmittelbar dem Ausbildungsleiter übermitteln, der für eine vertrauliche Behandlung zu sorgen hat.

Schlagworte

Verwendungsgruppe

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2009

Gesetzesnummer

20002903

Dokumentnummer

NOR40044765