Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
BKA-Grundausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 405/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 405 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Theoretische Ausbildung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die theoretische Ausbildung umfasst folgende Fächer:
Verwaltungsorganisation und Verwaltungsökonomie
sonstige für den Ressortbereich des Bundeskanzleramtes spezifische Fächer.
(2)Absatz 2,Die Ausbildung in den einzelnen Fächern erfolgt in Form von Ausbildungsmodulen. Die einzelnen Module sind als
elektronischer Fernunterricht (e-learning-system),
oder aus einer Kombination dieser Ausbildungsformen zu gestalten.
(3)Absatz 3,Die Teilnahme an Ausbildungsmodulen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 gilt als Dienst.Die Teilnahme an Ausbildungsmodulen gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 3 gilt als Dienst.
(4)Absatz 4,Die theoretische Ausbildung ist je nach Anforderungen auf dem Arbeitsplatz des Auszubildenden für Arbeitsplätze nachstehender Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen im folgenden Ausmaß zu absolvieren:
A1 und v1, rechtskundige Verwendungen, 280 bis 350 Stunden;
A1 und v1, sonstige Verwendungen, 280 bis 350 Stunden;
A2 und v2, 260 bis 320 Stunden;
A3 bis A5 bzw. v3 und v4, 200 bis 280 Stunden.
(5)Absatz 5,Inhalte, Ziele und die Mindeststunden der theoretischen Ausbildung der jeweiligen Fächer sind in der Anlage 1 geregelt.
(6)Absatz 6,Nach Abschluss eines Ausbildungsmoduls ist den Bediensteten die Möglichkeit zu dessen Bewertung einzuräumen. Zu diesem Zweck sind Beurteilungsblätter aufzulegen. Die Bediensteten können die Beurteilungsblätter unmittelbar dem Ausbildungsleiter übermitteln, der für eine vertrauliche Behandlung zu sorgen hat.
Schlagworte
Verwendungsgruppe
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2009
Dokumentnummer
NOR40044765