Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
BKA-Grundausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 405/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 405 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Praktische Verwendung
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die praktische Verwendung hat
über einen Zeitraum von mindestens fünf Monaten auf dem Stammarbeitsplatz des Auszubildenden und
über einen Zeitraum von mindestens zwei Monaten auf einem vom Stammarbeitsplatz verschiedenen Arbeitsplatz (Rotationsarbeitsplatz)
zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Zur Verwendung auf Rotationsarbeitsplätzen außerhalb der Bundesverwaltung bedarf es der Zustimmung des Auszubildenden (§ 39a BDG 1979, § 6b VBG 1948).Zur Verwendung auf Rotationsarbeitsplätzen außerhalb der Bundesverwaltung bedarf es der Zustimmung des Auszubildenden (Paragraph 39 a, BDG 1979, Paragraph 6 b, VBG 1948).
(3)Absatz 3,Die praktische Verwendung am Stammarbeitsplatz und auf Rotationsarbeitsplätzen ist verpflichtend und gilt als Dienst.
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2009
Dokumentnummer
NOR40044766