Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.09.2003 bis 16.07.2024 — BGBl. II Nr. 414/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.09.200316.07.2024 BGBl. II Nr. 414/2003 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 203/2024

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung des Rechnungshofes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 414 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.09.2003BGBl. II Nr. 414/2003

Außerkrafttretensdatum

16.07.2024aufgehoben durch BGBl. II Nr. 203/2024

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Ausbildungsplan und Ausbildungsgang

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Personalabteilung des Rechnungshofes hat für jeden Auszubildenden einen Ausbildungsplan für die Grundausbildung zu erstellen.
  2. Absatz 2,In den Ausbildungsplan sind alle Module aufzunehmen, die vom Bediensteten zu absolvieren sind. Darin ist auch die Dauer der einzelnen Module festzulegen. Gleichzeitig ist festzulegen, in welcher Weise die Prüfung abzulegen ist bzw. ob eine Prüfung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, entfällt.
  3. Absatz 3,Der Ausbildungsplan ist so zu gestalten, dass der Abschluss der Grundausbildung innerhalb der Ausbildungsphase gemäß Paragraph 138, BDG 1979 oder Paragraph 66, VBG 1948 möglich ist.
  4. Absatz 4,Für folgende Gruppen von Bediensteten werden jeweils einheitliche Ausbildungsmodule festgelegt:
    1. Ziffer eins
      Angehörige des Prüfungsdienstes der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1/v1 sowie A2/v2.
    2. Ziffer 2
      Angehörige des Unterstützungsdienstes der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A3, A4, A5 sowie v3 und v4.
  5. Absatz 5,Die Zuordnung zu den Ausbildungsmodulen gemäß Absatz 4, gilt auch für Bedienstete vergleichbarer Besoldungs-, Verwendungs- und Entlohnungsgruppen.
  6. Absatz 6,Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Rahmen der Grundausbildung gilt als Dienst.
  7. Absatz 7,Die Lehrveranstaltungen im Rahmen der Grundausbildung sind unter der Verantwortung der Personalabteilung des Rechnungshofes zu evaluieren.

Schlagworte

Verwendungsgruppe, Besoldungsgruppe

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2026

Gesetzesnummer

20002911

Dokumentnummer

NOR40044801