Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung des Rechnungshofes
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 414/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 203/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 414 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Ausbildungsplan und Ausbildungsgang
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Personalabteilung des Rechnungshofes hat für jeden Auszubildenden einen Ausbildungsplan für die Grundausbildung zu erstellen.
(2)Absatz 2,In den Ausbildungsplan sind alle Module aufzunehmen, die vom Bediensteten zu absolvieren sind. Darin ist auch die Dauer der einzelnen Module festzulegen. Gleichzeitig ist festzulegen, in welcher Weise die Prüfung abzulegen ist bzw. ob eine Prüfung gemäß § 9 Abs. 2 entfällt.In den Ausbildungsplan sind alle Module aufzunehmen, die vom Bediensteten zu absolvieren sind. Darin ist auch die Dauer der einzelnen Module festzulegen. Gleichzeitig ist festzulegen, in welcher Weise die Prüfung abzulegen ist bzw. ob eine Prüfung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, entfällt.
(3)Absatz 3,Der Ausbildungsplan ist so zu gestalten, dass der Abschluss der Grundausbildung innerhalb der Ausbildungsphase gemäß § 138 BDG 1979 oder § 66 VBG 1948 möglich ist.Der Ausbildungsplan ist so zu gestalten, dass der Abschluss der Grundausbildung innerhalb der Ausbildungsphase gemäß Paragraph 138, BDG 1979 oder Paragraph 66, VBG 1948 möglich ist.
(4)Absatz 4,Für folgende Gruppen von Bediensteten werden jeweils einheitliche Ausbildungsmodule festgelegt:
Angehörige des Prüfungsdienstes der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1/v1 sowie A2/v2.
Angehörige des Unterstützungsdienstes der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A3, A4, A5 sowie v3 und v4.
(5)Absatz 5,Die Zuordnung zu den Ausbildungsmodulen gemäß Abs. 4 gilt auch für Bedienstete vergleichbarer Besoldungs-, Verwendungs- und Entlohnungsgruppen.Die Zuordnung zu den Ausbildungsmodulen gemäß Absatz 4, gilt auch für Bedienstete vergleichbarer Besoldungs-, Verwendungs- und Entlohnungsgruppen.
(6)Absatz 6,Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Rahmen der Grundausbildung gilt als Dienst.
(7)Absatz 7,Die Lehrveranstaltungen im Rahmen der Grundausbildung sind unter der Verantwortung der Personalabteilung des Rechnungshofes zu evaluieren.
Schlagworte
Verwendungsgruppe, Besoldungsgruppe
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2026
Dokumentnummer
NOR40044801