Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sanitäter-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 420/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 102Paragraph 102
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Durchführung der theoretischen Ausbildung – Berufsmodul
§ 102.Paragraph 102,
(1)Absatz eins,Der Unterricht ist von Lehrkräften durchzuführen, die über eine in der Anlage 9 für das betreffende Unterrichtsfach festgelegte Qualifikation verfügen und vom Modulleiter bestellt sind.
(2)Absatz 2,Bei der Durchführung des Unterrichts können auch andere fachkompetente Personen als Gastvortragende beigezogen werden, wenn dies zur Erreichung der Ausbildungsziele beiträgt.
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2015
Dokumentnummer
NOR40044942