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§ 103 San-AV

Fassungen
ab 13.09.2003 — BGBl. II Nr. 420/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 103 heute13.09.2003 BGBl. II Nr. 420/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sanitäter-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 103

Inkrafttretensdatum

13.09.2003BGBl. II Nr. 420/2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

San-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Abschlussprüfung – Berufsmodul

Paragraph 103,

  1. Absatz eins,Nach Abschluss der Ausbildung ist eine Prüfung abzulegen.
  2. Absatz 2,Im Rahmen der Prüfung ist zu überprüfen, ob der Modulteilnehmer über die für die berufsmäßige Ausübung der Tätigkeiten als Sanitäter erforderlichen Kenntnisse verfügt.
  3. Absatz 3,Die Prüfung ist in Form von
    1. Ziffer eins
      mündlichen oder
    2. Ziffer 2
      schriftlichen
    Teilprüfungen durch die Lehrkräfte des betreffenden Unterrichtsfaches durchzuführen und zu beurteilen. Über die Teilprüfungen sind von den Lehrkräften schriftliche Aufzeichnungen zu führen, welche insbesondere die Prüfungsfragen und die Prüfungsbeurteilung zu beinhalten haben.
  4. Absatz 4,Der Termin der Prüfung ist den Modulteilnehmern bei Ausbildungsbeginn bekannt zu geben.
  5. Absatz 5,Bei der Beurteilung der Teilprüfungen sind folgende Beurteilungsstufen anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      “bestanden” oder
    2. Ziffer 2
      “nicht bestanden”.
    Eine positive Beurteilung ist bei der Beurteilungsstufe “bestanden” gegeben.

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2015

Gesetzesnummer

20002916

Dokumentnummer

NOR40044943