Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sanitäter-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 420/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 103Paragraph 103
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Abschlussprüfung – Berufsmodul
§ 103.Paragraph 103,
(1)Absatz eins,Nach Abschluss der Ausbildung ist eine Prüfung abzulegen.
(2)Absatz 2,Im Rahmen der Prüfung ist zu überprüfen, ob der Modulteilnehmer über die für die berufsmäßige Ausübung der Tätigkeiten als Sanitäter erforderlichen Kenntnisse verfügt.
(3)Absatz 3,Die Prüfung ist in Form von
Teilprüfungen durch die Lehrkräfte des betreffenden Unterrichtsfaches durchzuführen und zu beurteilen. Über die Teilprüfungen sind von den Lehrkräften schriftliche Aufzeichnungen zu führen, welche insbesondere die Prüfungsfragen und die Prüfungsbeurteilung zu beinhalten haben.
(4)Absatz 4,Der Termin der Prüfung ist den Modulteilnehmern bei Ausbildungsbeginn bekannt zu geben.
(5)Absatz 5,Bei der Beurteilung der Teilprüfungen sind folgende Beurteilungsstufen anzuwenden:
Eine positive Beurteilung ist bei der Beurteilungsstufe “bestanden” gegeben.
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2015
Dokumentnummer
NOR40044943