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§ 120 San-AV

Fassungen
ab 13.09.2003 — BGBl. II Nr. 420/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 120 heute13.09.2003 BGBl. II Nr. 420/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sanitäter-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 120

Inkrafttretensdatum

13.09.2003BGBl. II Nr. 420/2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

San-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Bestätigung über den Anpassungslehrgang oder die Eignungsprüfung

Paragraph 120,

  1. Absatz eins,Über den absolvierten Anpassungslehrgang oder die absolvierte Eignungsprüfung ist eine Bestätigung gemäß den Mustern der Anlagen 25 oder 26 auszustellen. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen. Es ist zulässig, Bestätigungen nur mit den jeweils erforderlichen geschlechtsspezifischen Bezeichnungen auszustellen.
  2. Absatz 2,Die Bestätigung gemäß Absatz eins, hat die Beurteilung des im Zulassungsbescheid vorgeschriebenen Anpassungslehrganges oder der Eignungsprüfung zu enthalten. Die Bestätigung über den Anpassungslehrgang ist von der Modulleitung zu unterzeichnen. Die Bestätigung über die Eignungsprüfung ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterzeichnen. Jede Bestätigung ist mit der Stampiglie des Moduls zu versehen.
  3. Absatz 3,Die Ausstellung der Bestätigung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig. Die DVR-Nummer ist nur im Fall einer automationsunterstützten Datenverarbeitung anzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2015

Gesetzesnummer

20002916

Dokumentnummer

NOR40044960