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§ 121 San-AV

Fassungen
ab 13.09.2003 — BGBl. II Nr. 420/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 121 heute13.09.2003 BGBl. II Nr. 420/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sanitäter-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 121

Inkrafttretensdatum

13.09.2003BGBl. II Nr. 420/2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

San-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

10. Abschnitt
Erfolgskontrolle im Rahmen der Fortbildung gemäß § 26 Abs. 2 Z 1 SanG

Ablauf und Inhalt

Paragraph 121,

  1. Absatz eins,Die Erfolgskontrolle gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, SanG ist längstens binnen vier Wochen nach Abschluss der nachzuholenden Fortbildung durchzuführen.
  2. Absatz 2,Bei der Erfolgskontrolle sind die bei der Fortbildung erworbenen Kenntnisse zu überprüfen. Dabei ist insbesondere auf Wissenslücken Bedacht zu nehmen, die durch die Nichterfüllung der Fortbildungspflicht entstanden sind.
  3. Absatz 3,Die Erfolgskontrolle ist in Form eines fachlichen Prüfungsgesprächs durchzuführen. Die erfolgreiche Absolvierung des Prüfungsgesprächs ist im Fortbildungspass zu vermerken.
  4. Absatz 4,Ergibt das Prüfungsgespräch erhebliche Wissensmängel, ist die Eintragung zu verweigern.

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2015

Gesetzesnummer

20002916

Dokumentnummer

NOR40044961