Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sanitäter-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 420/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 121Paragraph 121
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
10. Abschnitt
Erfolgskontrolle im Rahmen der Fortbildung gemäß § 26 Abs. 2 Z 1 SanG
Ablauf und Inhalt
§ 121.Paragraph 121,
(1)Absatz eins,Die Erfolgskontrolle gemäß § 26 Abs. 2 Z 1 SanG ist längstens binnen vier Wochen nach Abschluss der nachzuholenden Fortbildung durchzuführen.Die Erfolgskontrolle gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, SanG ist längstens binnen vier Wochen nach Abschluss der nachzuholenden Fortbildung durchzuführen.
(2)Absatz 2,Bei der Erfolgskontrolle sind die bei der Fortbildung erworbenen Kenntnisse zu überprüfen. Dabei ist insbesondere auf Wissenslücken Bedacht zu nehmen, die durch die Nichterfüllung der Fortbildungspflicht entstanden sind.
(3)Absatz 3,Die Erfolgskontrolle ist in Form eines fachlichen Prüfungsgesprächs durchzuführen. Die erfolgreiche Absolvierung des Prüfungsgesprächs ist im Fortbildungspass zu vermerken.
(4)Absatz 4,Ergibt das Prüfungsgespräch erhebliche Wissensmängel, ist die Eintragung zu verweigern.
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2015
Dokumentnummer
NOR40044961