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§ 15 San-AV

Fassungen
ab 13.09.2003 — BGBl. II Nr. 420/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 15 heute13.09.2003 BGBl. II Nr. 420/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sanitäter-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

13.09.2003BGBl. II Nr. 420/2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

San-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Zwischenprüfung – RS

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Vor Beginn der praktischen Ausbildung ist eine Zwischenprüfung zu absolvieren, in deren Rahmen die theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten des Modulteilnehmers zu überprüfen sind.
  2. Absatz 2,Die Zwischenprüfung ist in Form einer
    1. Ziffer eins
      mündlichen oder
    2. Ziffer 2
      schriftlichen
    Prüfung durch die Lehrkräfte der betreffenden Unterrichtsfächer durchzuführen und zu beurteilen, wobei allfällige durchgeführte und dokumentierte Wissensüberprüfungen im Rahmen der theoretischen Ausbildung in den einzelnen Unterrichtsfächern zu berücksichtigen sind. Über die Zwischenprüfung sind von den Lehrkräften schriftliche Aufzeichnungen zu führen, welche insbesondere die Prüfungsfragen und die Prüfungsbeurteilung zu beinhalten haben.
  3. Absatz 3,Der Termin der Zwischenprüfung ist den Modulteilnehmern bei Ausbildungsbeginn bekannt zu geben.
  4. Absatz 4,Bei der Beurteilung der Unterrichtsfächer der Zwischenprüfung sind folgende Beurteilungsstufen anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      “bestanden” oder
    2. Ziffer 2
      “nicht bestanden”.
    Eine positive Beurteilung ist bei der Beurteilungsstufe “bestanden” gegeben.

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2015

Gesetzesnummer

20002916

Dokumentnummer

NOR40044855