Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sanitäter-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 420/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Inhalt der Zwischenprüfung – RS
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Die Zwischenprüfung ist mindestens in folgenden Unterrichtsfächern abzulegen:
“Erste Hilfe und erweiterte Erste Hilfe”
“Gerätelehre und Sanitätstechnik”
(2)Absatz 2,Hat die Modulleitung gemäß § 11 Abs. 3 festgesetzt, dass vor Beginn der praktischen Ausbildung weitere Unterrichtsfächer der theoretischen Ausbildung zu absolvieren sind, ist die Zwischenprüfung zusätzlich in den durch die Modulleitung festgesetzten Unterrichtsfächern abzulegen.Hat die Modulleitung gemäß Paragraph 11, Absatz 3, festgesetzt, dass vor Beginn der praktischen Ausbildung weitere Unterrichtsfächer der theoretischen Ausbildung zu absolvieren sind, ist die Zwischenprüfung zusätzlich in den durch die Modulleitung festgesetzten Unterrichtsfächern abzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2015
Dokumentnummer
NOR40044856