Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sanitäter-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 420/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Wiederholen der Zwischenprüfung und Ausscheiden aus der Ausbildung – RS
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Unterrichtsfächer der Zwischenprüfung, die mit der Beurteilungsstufe “nicht bestanden” beurteilt wurden, dürfen einmal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung ist zum ehest möglichen Termin, frühestens jedoch nach einer Woche abzunehmen.
(2)Absatz 2,Die Beurteilung der Wiederholungsprüfung tritt an die Stelle der Beurteilung “nicht bestanden”.
(3)Absatz 3,Wird die Wiederholungsprüfung gemäß Abs. 1 mit “nicht bestanden” beurteilt, scheidet der Modulteilnehmer aus der Ausbildung aus. Eine neuerliche Zulassung zur Ausbildung ist frühestens nach einem Jahr nach Ausscheiden aus der Ausbildung zulässig.Wird die Wiederholungsprüfung gemäß Absatz eins, mit “nicht bestanden” beurteilt, scheidet der Modulteilnehmer aus der Ausbildung aus. Eine neuerliche Zulassung zur Ausbildung ist frühestens nach einem Jahr nach Ausscheiden aus der Ausbildung zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2015
Dokumentnummer
NOR40044857