Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sanitäter-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 420/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Nichtantreten zur Zwischen- oder Wiederholungsprüfung – RS
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Ist ein Modulteilnehmer
durch Krankheit oder Entbindung oder
aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen, wie insbesondere Erkrankung oder Tod eines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, schwere Erkrankung oder Tod eines sonstigen nahen Angehörigen, Entbindung der Ehegattin oder der Lebensgefährtin,
verhindert, zur Zwischenprüfung oder Wiederholungsprüfung anzutreten, ist die betreffende Prüfung zum ehestmöglichen Termin, spätestens jedoch innerhalb von einer Woche nach Wegfall des Verhinderungsgrundes oder innerhalb von einer Woche nach einem Todesfall, nachzuholen. Diese Frist kann bei Vorliegen der in Z 1 oder 2 angeführten oder aus organisatorischen Gründen durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter einmal verlängert werden.verhindert, zur Zwischenprüfung oder Wiederholungsprüfung anzutreten, ist die betreffende Prüfung zum ehestmöglichen Termin, spätestens jedoch innerhalb von einer Woche nach Wegfall des Verhinderungsgrundes oder innerhalb von einer Woche nach einem Todesfall, nachzuholen. Diese Frist kann bei Vorliegen der in Ziffer eins, oder 2 angeführten oder aus organisatorischen Gründen durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter einmal verlängert werden.
(2)Absatz 2,Tritt ein Modulteilnehmer zur Zwischenprüfung oder Wiederholungsprüfung nicht an, ohne aus einem der in Abs. 1 angeführten Gründe verhindert zu sein, ist die betreffende Prüfung mit “nicht bestanden” zu beurteilen.Tritt ein Modulteilnehmer zur Zwischenprüfung oder Wiederholungsprüfung nicht an, ohne aus einem der in Absatz eins, angeführten Gründe verhindert zu sein, ist die betreffende Prüfung mit “nicht bestanden” zu beurteilen.
(3)Absatz 3,Über das Vorliegen einer Verhinderung gemäß Abs. 1 entscheidet der fachspezifische und organisatorische Leiter nach Anhörung des Modulteilnehmers.Über das Vorliegen einer Verhinderung gemäß Absatz eins, entscheidet der fachspezifische und organisatorische Leiter nach Anhörung des Modulteilnehmers.
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2015
Dokumentnummer
NOR40044858