Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sanitäter-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 420/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Praktische Ausbildung – RS
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Voraussetzung für die Absolvierung der praktischen Ausbildung ist die positive Absolvierung der Zwischenprüfung.
(2)Absatz 2,Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die theoretischen Lehrinhalte in die Praxis umzusetzen. Eine umfassende Anleitung, Unterstützung und Kontrolle der Modulteilnehmer muss gewährleistet sein.
(3)Absatz 3,Die praktische Ausbildung hat bei Einrichtungen stattzufinden, die die für die Erreichung der Ausbildungsziele erforderliche Sach-, Personal- und Raumausstattung besitzen. Die organisatorische und zeitliche Einteilung der praktischen Ausbildung ist vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter festzulegen.
Schlagworte
Sachausstattung, Personalausstattung
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2015
Dokumentnummer
NOR40044859