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§ 20 San-AV

Fassungen
ab 13.09.2003 — BGBl. II Nr. 420/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 20 heute13.09.2003 BGBl. II Nr. 420/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sanitäter-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

13.09.2003BGBl. II Nr. 420/2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

San-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Durchführung der praktischen Ausbildung – RS

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Die praktische Ausbildung ist unter Anleitung und Aufsicht von fachkompetenten Personen durchzuführen, die
    1. Ziffer eins
      in den Einrichtungen, in denen die praktische Ausbildung durchgeführt wird, tätig sind und
    2. Ziffer 2
      pädagogisch geeignet sind.
  2. Absatz 2,Personen gemäß Absatz eins, dürfen im Rahmen der praktischen Ausbildung höchstens zwei Modulteilnehmer gleichzeitig anleiten.
  3. Absatz 3,Bei der Zuteilung der Modulteilnehmer ist auf die besonderen Gegebenheiten der jeweiligen Einrichtung und deren Ausstattung Bedacht zu nehmen.
  4. Absatz 4,Im Rahmen der praktischen Ausbildung dürfen die Modulteilnehmer nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die
    1. Ziffer eins
      im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausbildung stehen und
    2. Ziffer 2
      zur Erreichung der Ausbildungsziele erforderlich sind.
  5. Absatz 5,Die Modulteilnehmer haben im Rahmen der praktischen Ausbildung Aufzeichnungen über die durchgeführten Tätigkeiten zu führen. Diese sind von der Person gemäß Absatz eins, unter Hinzufügung einer Kurzbeurteilung schriftlich abzuzeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2015

Gesetzesnummer

20002916

Dokumentnummer

NOR40044860