Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sanitäter-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 420/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Fachspezifische und organisatorische Leitung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Der Rechtsträger eines Moduls hat einen fachspezifischen und organisatorischen Leiter und einen Stellvertreter als Mitglied der Modulleitung zu bestellen.
(2)Absatz 2,Die fachspezifische und organisatorische Leitung umfasst insbesondere folgende Aufgaben:
Planung, Organisation, Koordination und Kontrolle der Ausbildung,
Sicherung der inhaltlichen und pädagogischen Qualität des Unterrichts,
Aktualisierung und Kontrolle der Lehrinhalte mit Ausnahme der von Ärzten und Medizinern (§ 6 Abs. 2 Z 1) vorzutragenden Unterrichtsfächer,Aktualisierung und Kontrolle der Lehrinhalte mit Ausnahme der von Ärzten und Medizinern (Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins,) vorzutragenden Unterrichtsfächer,
Auswahl der Einrichtungen, an denen die praktische Ausbildung durchgeführt wird, sowie Kontrolle und Sicherung der Qualität der praktischen Ausbildung,
Personalführung und Dienstaufsicht über die Lehrkräfte und das sonstige Personal des jeweiligen Moduls,
Organisation, Koordination und Mitwirkung bei der Aufnahme der Modulteilnehmer in das jeweilige Modul sowie beim Ausschluss von der Ausbildung,
Aufsicht über die Modulteilnehmer sowie Zuteilung dieser an die Einrichtungen der praktischen Ausbildung und an Krankenanstalten,
Anrechnung von Prüfungen und Praktika,
Beurteilung der praktischen Ausbildung,
Organisation und Koordination von sowie Mitwirkung an kommissionellen Prüfungen,
Vertretung des Moduls nach außen und
Evaluierung der Ausbildungsziele.
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2015
Dokumentnummer
NOR40044844