Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sanitäter-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 420/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Medizinisch-wissenschaftliche Leitung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Der Rechtsträger eines Moduls – mit Ausnahme des Berufsmoduls – hat einen medizinisch-wissenschaftlichen Leiter und einen Stellvertreter als Mitglied der Modulleitung zu bestellen.
(2)Absatz 2,Die medizinisch-wissenschaftliche Leitung umfasst insbesondere folgende Aufgaben:
Sicherung und Kontrolle der inhaltlichen Qualität jener Unterrichtsfächer, die auch von Ärzten und Medizinern (§ 6 Abs. 2 Z 1) vorgetragen werden,Sicherung und Kontrolle der inhaltlichen Qualität jener Unterrichtsfächer, die auch von Ärzten und Medizinern (Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins,) vorgetragen werden,
Aktualisierung und Kontrolle der Inhalte jener Unterrichtsfächer, die auch von Ärzten und Medizinern (§ 6 Abs. 2 Z 1) vorgetragen werden,Aktualisierung und Kontrolle der Inhalte jener Unterrichtsfächer, die auch von Ärzten und Medizinern (Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins,) vorgetragen werden,
Information und Beratung des fachspezifischen und organisatorischen Leiters, der Lehrkräfte (§ 6) und der Modulteilnehmer in medizinischen Belangen,Information und Beratung des fachspezifischen und organisatorischen Leiters, der Lehrkräfte (Paragraph 6,) und der Modulteilnehmer in medizinischen Belangen,
Anrechnung von Prüfungen und Praktika,
Beurteilung der praktischen Ausbildung und
Vorsitz bei kommissionellen Abschlussprüfungen.
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2015
Dokumentnummer
NOR40044845