Rechtstracker.at

§ 6 San-AV

Fassungen
ab 13.09.2003 — BGBl. II Nr. 420/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute13.09.2003 BGBl. II Nr. 420/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sanitäter-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

13.09.2003BGBl. II Nr. 420/2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

San-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Lehrkräfte

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Der fachspezifische und organisatorische Leiter hat nach Anhörung des medizinisch-wissenschaftlichen Leiters und im Einvernehmen mit dem Rechtsträger des jeweiligen Moduls Personen, die den theoretischen Unterricht im Rahmen der jeweiligen Ausbildung durchführen, als Lehrkräfte zu bestellen.
  2. Absatz 2,Als Lehrkräfte für das betreffende Unterrichtsfach gemäß den Anlagen 1 bis 10 sind zu bestellen:
    1. Ziffer eins
      Ärzte und Personen, die das Studium der Medizin in Österreich oder in einem anderen EWR-Vertragsstaat erfolgreich abgeschlossen oder in Österreich nostrifiziert haben (Mediziner),
    2. Ziffer 2
      Lehrsanitäter sowie
    3. Ziffer 3
      sonstige fachkompetente Personen, die über eine fachspezifische Ausbildung und praktische Erfahrung für das betreffende Unterrichtsfach verfügen.
  3. Absatz 3,Lehrkräfte haben über die für das betreffende Unterrichtsfach erforderlichen speziellen Kenntnisse und Fertigkeiten zu verfügen und pädagogisch geeignet zu sein.

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2015

Gesetzesnummer

20002916

Dokumentnummer

NOR40044846