Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sanitäter-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 420/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 47Paragraph 47
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Beurteilung der praktischen Ausbildung – NFS
§ 47.Paragraph 47,
(1)Absatz eins,Modulteilnehmer sind verpflichtet, Aufzeichnungen gemäß § 46 Abs. 5 unverzüglich nach Abschluss der jeweiligen praktischen Ausbildung dem fachspezifischen und organisatorischen Leiter zu übermitteln.Modulteilnehmer sind verpflichtet, Aufzeichnungen gemäß Paragraph 46, Absatz 5, unverzüglich nach Abschluss der jeweiligen praktischen Ausbildung dem fachspezifischen und organisatorischen Leiter zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Die Leistungen der Modulteilnehmer in der praktischen Ausbildung sind durch die Modulleitung mit den Beurteilungsstufen
zu beurteilen. Eine positive Beurteilung ist bei der Beurteilungsstufe “bestanden” gegeben.
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2015
Dokumentnummer
NOR40044887