Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sanitäter-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 420/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 48Paragraph 48
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Wiederholen der praktischen Ausbildung – NFS
§ 48.Paragraph 48,
(1)Absatz eins,Werden die Leistungen eines Modulteilnehmers in der praktischen Ausbildung mit “nicht bestanden” beurteilt, ist die praktische Ausbildung zum ehest möglichen Termin zu wiederholen.
(2)Absatz 2,Ist ein Wiederholen während der Ausbildungszeit nicht möglich, kann die Ausbildung durch die Modulleitung verlängert werden.
(3)Absatz 3,Die Beurteilung der wiederholten praktischen Ausbildung tritt an die Stelle der Beurteilung “nicht bestanden”.
(4)Absatz 4,Im Rahmen der Ausbildung darf die praktische Ausbildung höchstens einmal wiederholt werden.
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2015
Dokumentnummer
NOR40044888