Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sanitäter-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 420/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 64Paragraph 64
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Ausbildungsabläufe – allgemeine Notfallkompetenzen
§ 64.Paragraph 64,
(1)Absatz eins,Die Ausbildung in der allgemeinen Notfallkompetenz Arzneimittellehre umfasst eine theoretische Ausbildung im Umfang von 40 Stunden.
(2)Absatz 2,Die Ausbildung in der allgemeinen Notfallkompetenz Venenzugang und Infusion umfasst
eine theoretische Ausbildung im Umfang von zehn Stunden und
ein Praktikum in einer fachlich geeigneten Krankenanstalt im Mindestumfang von 40 Stunden.
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2015
Dokumentnummer
NOR40044904