Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sanitäter-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 420/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 65Paragraph 65
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Teilnahmeverpflichtung – allgemeine Notfallkompetenzen
§ 65.Paragraph 65,
(1)Absatz eins,Die Modulteilnehmer sind verpflichtet, an der in den Anlagen 6 bzw. 7 jeweils angeführten theoretischen Ausbildung sowie am Krankenanstaltenpraktikum im entsprechenden Stundenausmaß teilzunehmen.
(2)Absatz 2,Versäumt ein Modulteilnehmer Stunden eines Unterrichtsfaches aus einem berücksichtigungswürdigen Grund, ist von der Modulleitung unter Bedachtnahme auf die versäumte theoretische Ausbildung und die Leistungen des Modulteilnehmers festzusetzen, ob
der Modulteilnehmer unter der allfälligen Bedingung eines angeleiteten Selbststudiums berechtigt ist, zur kommissionellen Abschlussprüfung anzutreten oder
die Ausbildung unter allfälliger Anrechnung der absolvierten theoretischen Ausbildung zu wiederholen ist.
(3)Absatz 3,Berücksichtigungswürdige Gründe gemäß Abs. 2 sind insbesondere:Berücksichtigungswürdige Gründe gemäß Absatz 2, sind insbesondere:
Krankheit oder Entbindung oder
andere berücksichtigungswürdige Gründe, wie insbesondere Erkrankung oder Tod eines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, schwere Erkrankung oder Tod eines sonstigen nahen Angehörigen, Entbindung der Ehegattin oder Lebensgefährtin.
Über das Vorliegen eines berücksichtigungswürdigen Grundes entscheidet der fachspezifische und organisatorische Leiter.
(4)Absatz 4,Versäumt ein Modulteilnehmer Ausbildungszeiten, ohne aus einem der in Abs. 3 angeführten Gründe entschuldigt zu sein, liegt eine schwerwiegende Pflichtverletzung gemäß § 28 Abs. 1 Z 3 SanG vor.Versäumt ein Modulteilnehmer Ausbildungszeiten, ohne aus einem der in Absatz 3, angeführten Gründe entschuldigt zu sein, liegt eine schwerwiegende Pflichtverletzung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 3, SanG vor.
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2015
Dokumentnummer
NOR40044905