Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sanitäter-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 420/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 70Paragraph 70
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Kommissionelle Abschlussprüfungen – allgemeine Notfallkompetenzen
§ 70.Paragraph 70,
(1)Absatz eins,Nach Abschluss der Ausbildungen in den allgemeinen Notfallkompetenzen ist je eine kommissionelle Abschlussprüfung vor der Prüfungskommission abzulegen.
(2)Absatz 2,Im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung ist zu überprüfen, ob der Modulteilnehmer über die für die fachgerechte Ausübung der Tätigkeiten in den allgemeinen Notfallkompetenzen erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt.
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2015
Dokumentnummer
NOR40044910