Rechtstracker.at

§ 71 San-AV

Fassungen
ab 13.09.2003 — BGBl. II Nr. 420/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 71 heute13.09.2003 BGBl. II Nr. 420/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sanitäter-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 71

Inkrafttretensdatum

13.09.2003BGBl. II Nr. 420/2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

San-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Zulassung zu den kommissionellen Abschlussprüfungen – allgemeine Notfallkompetenzen

Paragraph 71,

  1. Absatz eins,Ein Modulteilnehmer ist zur kommissionellen Abschlussprüfung in der allgemeinen Notfallkompetenz Arzneimittellehre vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter zuzulassen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Fortbildungspass vorgelegt wurde und
    2. Ziffer 2
      die gesamte theoretische Ausbildung absolviert wurde.
  2. Absatz 2,Ein Modulteilnehmer ist zur kommissionellen Abschlussprüfung in der allgemeinen Notfallkompetenz Venenzugang und Infusion vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter zuzulassen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Fortbildungspass vorgelegt wurde,
    2. Ziffer 2
      die gesamte theoretische Ausbildung absolviert wurde und
    3. Ziffer 3
      eine Bestätigung über die Absolvierung des Krankenanstaltenpraktikums vorgelegt wurde.

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2015

Gesetzesnummer

20002916

Dokumentnummer

NOR40044911