Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sanitäter-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 420/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 71Paragraph 71
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Zulassung zu den kommissionellen Abschlussprüfungen – allgemeine Notfallkompetenzen
§ 71.Paragraph 71,
(1)Absatz eins,Ein Modulteilnehmer ist zur kommissionellen Abschlussprüfung in der allgemeinen Notfallkompetenz Arzneimittellehre vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter zuzulassen, wenn
der Fortbildungspass vorgelegt wurde und
die gesamte theoretische Ausbildung absolviert wurde.
(2)Absatz 2,Ein Modulteilnehmer ist zur kommissionellen Abschlussprüfung in der allgemeinen Notfallkompetenz Venenzugang und Infusion vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter zuzulassen, wenn
der Fortbildungspass vorgelegt wurde,
die gesamte theoretische Ausbildung absolviert wurde und
eine Bestätigung über die Absolvierung des Krankenanstaltenpraktikums vorgelegt wurde.
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2015
Dokumentnummer
NOR40044911