Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sanitäter-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 420/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 72Paragraph 72
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Inhalte der kommissionellen Abschlussprüfungen – allgemeine Notfallkompetenzen
§ 72.Paragraph 72,
(1)Absatz eins,Die kommissionelle Abschlussprüfung im Modul Arzneimittellehre ist im Sachgebiet “Arzneimittellehre einschließlich rechtliche Grundlagen der Notfallkompetenz” abzulegen.
(2)Absatz 2,Die kommissionelle Abschlussprüfung im Modul Venenzugang und Infusion ist im Sachgebiet “Venenzugang und Infusion” abzulegen.
(3)Absatz 3,Im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfungen ist zur Beurteilung der praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten das Wissen auch an mindestens einem praktischen Fall umfassend und integrierend zu überprüfen.
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2015
Dokumentnummer
NOR40044912